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JAK 2014 14

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2014-04-29 · Deutsch GR
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Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung der beim Einzelrich- ter am Bezirksgericht X._____ anhängigen Streitsache A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Y._____ für zuständig erklärt.
  2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden.
  3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 14 14

30. April 2014 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner RichterIn Schlenker und Michael Dürst Aktuar Wolf In der Justizaufsichtssache des B e z i r k s g e r i c h t s X . _ _ _ _ _, Gesuchsteller, im Verfahren A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 1, 7001 Chur, gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Via Maistra 24, 7500 St. Moritz, betreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,

Seite 2 — 5 hat die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kennt- nisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom 10. April 2014, der Stel- lungnahme von C._____ vom 14. April 2014, der Stellungnahme von A._____ vom

23. April 2014 sowie der Stellungnahme von B._____ vom 23. April 2014, nach Einsicht in die übrigen Akten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass A._____ am 8. April 2014 gegen C._____ und B._____ beim Bezirksge- richt X._____ ein Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters in der Erb- schaftssache des am 28. Februar 2008 verstorbenen D._____ sel. stellte, – dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 10. April 2014 an die Justi- zaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangte und um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ersuchte, – dass darin ausgeführt wurde, B._____ sei die Kanzleichefin des Bezirksge- richts X._____ und arbeite daher täglich mit dem Präsidium und dem Aktuariat eng zusammen, – dass B._____ an den jeweiligen Sitzungstagen auch mit den übrigen Richtern zu tun habe und das Verhältnis über eine einfache Bekanntschaft hinausgehe, – dass C._____ am 14. April 2014 mitteilte, sie habe gegen die Einsetzung ei- nes unabhängigen Gerichts keine Einwände, wobei es sinnvoll wäre, wenn das Bezirksgericht Y._____ eingesetzt würde, womit für alle drei Rechtsvertre- ter die Distanzen ungefähr gleich wären, – dass A._____ sich am 23. April 2014 vernehmen liess und sich damit einver- standen erklärte, wenn das Bezirksgericht Y._____ als zuständiges und unab- hängiges Gericht eingesetzt werde, – dass sich B._____ am 23. April 2014 ebenfalls dem Vorschlag zur Einsetzung des Bezirksgerichts Y._____ anschloss, – dass für die Ernennung eines Erbenvertreters im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Einzelrichter am Bezirksgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 249 lit. c Ziff. 3 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO; vgl. Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer ZK1 13 98 vom 6. Januar 2014 E. 1.c),

Seite 3 — 5 – dass die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder meh- rere Justizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff. ZPO gegeben sind, nicht bei der Justizaufsichtskammer liegt, son- dern beim Bezirksgericht (Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO, mit Beschwerdemög- lichkeit an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer, vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV), – dass im Gegensatz zur Strafprozessordnung die Zivilprozessordnung nicht vorsieht, dass beim - wie hier - unbestritten gebliebenen Ausstand - je nach Ausstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung des Ausstandsbe- gehrens zu erfolgen hat, womit die Justizaufsichtskammer grundsätzlich an den erklärten Ausstand eines Bezirksgerichts als Gerichtskörper gebunden ist, – dass eine solche Bindungswirkung sich höchstens dann verneinen lässt, wenn der Ausstand offensichtlich nur zum Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit vorgeschoben wird, weil diesfalls die Justizaufsichtskammer aus aufsichtsrechtlichen Gründen einzuschreiten hat, – dass in allen anderen Fällen die Justizaufsichtskammer hingegen ohne wei- tergehende Prüfung der Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO nur darüber zu befinden hat, ob dem Ausstand durch eine ausserordentliche Besetzung des Spruchkörpers oder seine gänzliche Ersetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 2 EGzZPO in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 GOG; vgl. zum Ganzen statt vieler den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 7 vom 28. Mai 2013), – dass das Kantonsgericht noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung am 1. Januar 2011 die Praxis begründet hat, wonach bereits das rechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Richtern und den meist mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag angestellten, weisungsgebunden arbei- tenden Gerichtsschreibern und Kanzleiangestellten dazu führt, dass Richter in der Rechtssache dieser Personen vor dem eigenen Gericht in den Ausstand zu treten haben beziehungsweise ein Ersatzgericht einzusetzen ist (AB 00 4, AB 06 10, JAK 10 42), – dass die Justizaufsichtskammer auch unter der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung an dieser Praxis festhält (Beschluss JAK 11 1 vom 31. Januar 2011 mit umfassender Begründung),

Seite 4 — 5 – dass demzufolge aufgrund der amtlichen Funktion von B._____ als Kanzlei- chefin des Bezirksgerichts X._____ die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG den Einzelrichter eines anderen Bezirksgerichts einzuset- zen hat, – dass praxisgemäss aus Gründen der örtlichen Nähe zu den Parteien die Ein- setzung des Einzelrichters eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund steht, – dass demnach die Sache vorliegend antragsgemäss dem Einzelrichter am Bezirksgericht Y._____ zur Beurteilung zuzuweisen ist, – dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung der beim Einzelrich- ter am Bezirksgericht X._____ anhängigen Streitsache A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Y._____ für zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden. 3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: